LANDESFRAUENRAT SACHSEN e. V.

S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden den Namen „Landesfrauenrat Sachsen e.V.“ (im Folgenden LFR genannt).

(2) Der LFR hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der LFR ist der freiwillige sich selbst verwaltende Dachverband von Frauenverbänden, Frauenvereinen, Fraueninitiativen und Frauenvereinigungen sowie Gleichstellungsinitiativen im Sinne des Grundgesetzes Artikel 3 Absatz 2 im Land Sachsen.

(2) Der LFR ist unabhängig, überkonfessionell und parteienunabhängig und arbeitet auf demokratischer Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der LFR setzt sich ein für die Verwirklichung der realen Gleichstellung und Chancen-gleichheit – gemäß des in Art. 3 GG und Art. 8 Sächsische Verfassung verankerten Gleichheits- und Gleichberechtigungsgebotes sowie des Gleichstellungsgebotes und engagiert sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Frauen aller Altersgruppen in allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen. Dabei wahrt er die Eigenständigkeit und Verschiedenartigkeit aller Mitglieder.

(4) Im Rahmen des Satzungszweckes nimmt der LFR insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Der LFR vertritt die besonderen Interessen der Frauen in Meinungsbildung mit seinen Mitgliedern in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Parlamenten, Regierungen, Verwaltungen und durch Mitarbeit in landesweiten Gremien.
  2. Der LFR erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen insbesondere an die Organe der Legislative und Exekutive und trägt zur öffentlichen Meinungsbildung bei.
  3. Der LFR fördert und stärkt frauenpolitische Netzwerke in Sachsen durch Informationsaustausch und gemeinsame Aktivitäten.
  4. Der LFR setzt sich mit allen Themen des gesellschaftlichen Lebens aus der Sicht von Frauen auseinander.
  5. Der LFR trägt zu einer demokratischen und toleranten Bildung und Kultur bei.
  6. Der LFR engagiert sich für die konsequente Umsetzung des Gender-Mainstreaming-Ansatzes.

(5) Erklärt ein Mitglied, dass ein Beschluss gegen seine Satzung oder seine Grundsätze verstößt, so ist auf sein schriftliches und begründetes Verlangen seine Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.

(6) Mittel des LFR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LFR. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LFR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder und Beauftragte des LFR sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Aufwandsentschädigung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des LFR sind die unter § 2 Abs. 1 Genannten, die an der Gründung des LFR beteiligt sind.

§ 4 Aufnahme

(1) Mitglied des LFR können die unter § 2 Abs. 1 Genannten werden. Sie haben durch Satzung bzw. Geschäftsordnung den Nachweis zu erbringen, dass sie auf demokratischer Grundlage arbeiten.

(2) Die Aufnahme muss unter Beifügung der Satzung schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Delegiertenversammlung vor.

(3) Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Die Delegierten sollen dazu auch eine Vertreterin der Antragstellerin hören. Die Aufnahme wird zum 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats wirksam.

(4) Die Mitglieder müssen einen Frauenanteil von mindestens 80 % haben; über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 5 Austritt und Ausschluss

(1) Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss bis zum 30. September des Jahres gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB schriftlich erklärt werden.

(2) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere durch grobe Verletzung der Grundsätze und Ziele des LFR unter Angabe von Gründen von mindestens drei Mitgliedern beantragt werden. Die Entscheidung über den Ausschluss fasst die Delegiertenversammlung nach Anhörung einer Vertreterin des betreffenden Mitgliedsverbandes bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

(3) Ausschlussgrund ist auch ein Beitragsrückstand von zwei Jahren.

(4) Stellt ein Mitglied keine selbstständige Willensbildung und eigene Interessenvertretung der Frauen sicher, so kann es ausgeschlossen werden.

(5) Fällige Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen und bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 6 Organe

Organe des LFR sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand. Die Delegierten-versammlung ist das oberste Organ des LFR.

§ 7 Delegiertenversammlung

(1) Die Mitglieder entsenden zur Delegiertenversammlung namentlich benannte und stimmberechtigte weibliche Delegierte. Neben jeder Delegierten kann eine Stellvertreterin ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Jede Stellvertreterin hat Stimmrecht, sobald sie anstelle der Delegierten an der Delegiertenversammlung teilnimmt. Im Falle der Verhinderung der Stellvertreterin ist weitere Stellvertretung möglich.
Die Bevollmächtigung einer weiteren Stellvertreterin muss bis zu Beginn der Delegiertenversammlung schriftlich vorliegen. Die Vertretung sowohl mehrerer Mitglieder als auch mehrerer Delegierter durch eine Person sowie Stimmbündelung sind ausgeschlossen.

(2) Ein nicht landesweit tätiges Mitglied kann eine Delegierte, die 1 Stimme hat, in die Delegiertenversammlung entsenden.
Für landesweit tätige¹ Mitglieder gilt nachfolgender Delegiertenschlüssel:

Anzahl der registrierten Anzahl der DelegiertenAnzahl der Stimmen je
Mitglieder
Delegierte
1-99931
1000 – 19.99961
ab 20.00091

(3) Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig ausgeschieden ist.
Die Delegiertenversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, postalisch oder elektronisch mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Zur Durchführung einer Wahl ist die bis zu diesem Zeitpunkt bekannte Kandidatinnenliste den Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen. Die Delegiertenversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch ohne die Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort als virtuelle Veranstaltung stattfinden. Die Mitgliederrechte werden in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation in Bild und Ton ausgeübt.

(4) Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  2. Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüferinnen einschließlich ihrer Stellvertreterinnen. Näheres regelt die Wahlordnung
  3. Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes
  4. Entgegennahme des Berichtes der Schatzmeisterin
  5. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Annahme und Änderung der Satzung
  8. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  9. Bestätigung des Haushaltsplanes
  10. Entgegennahme von und Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und der Arbeitskreise. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  11. Bestätigung von Vertreterinnen, die die Interessen des LFR in Gremien wahrnehmen, soweit eine Wahl nicht gesetzlich vorgeschrieben ist
  12. Beschlussfassung über Geschäfts- und Wahlordnung. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung

§ 8 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Versammlung erneut und zeitlich unmittelbar auf diese Feststellung zur nächsten vollen Stunde einberufen werden. Die Delegiertenversammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst, sofern diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

(3) Über die Delegiertenversammlung werden von der Schriftführerin Protokolle angefertigt, welche die Namen der Teilnehmerinnen sowie die Anzahl der Delegierten, Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten und das Ergebnis der einzelnen Sitzung wiedergeben. Beschlüsse sind wörtlich im Protokoll wiederzugeben. Sie sind von der Sitzungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen und den Delegierten spätestens mit der Einladung zur nächsten Versammlung zuzustellen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin und bis zu sieben Beisitzerinnen. Im Vorstand darf ein Mitglied nur einmal vertreten sein.

(2) Die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den LFR gerichtlich und außergerichtlich in der Form, dass jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Vertretung gemeinsam wahrnehmen.

(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Vorstandsgeschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen.

(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin und Mitarbeiterinnen anstellen.

§ 10 Die Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des LFR zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Delegiertenversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Landesfrauenrates Sachsen e.V. in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber der Staatsregierung
  2. Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  3. Einberufung der Delegiertenversammlungen
  4. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen
  5. Erstellung eines Arbeitsberichtes für die Delegiertenversammlung
  6. Abschluss und Kündigung von Verträgen

§ 11 Die Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet die Vorsitzende, eine Stellvertreterin oder die Schatzmeisterin während der Amtsperiode aus, wählt die nächste ordentliche Delegiertenversammlung in direkter Wahl eine neue Vorstandsfrau in den geschäftsführenden Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen. Es kann auch eine bereits gewählte Beisitzerin in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit / bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

(3) Scheidet eine Beisitzerin während der Amtsperiode aus oder rückt in den geschäftsführenden Vorstand nach, wählt die nächste ordentliche Delegiertenversammlung eine Nachfolgerin für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen.

(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin werden in gesonderten Wahlgängen einzeln gewählt.
Die Beisitzerinnen werden in Listenwahl gewählt. Auf dem Wahlzettel zur Listenwahl müssen mindestens zwei Drittel der zu wählenden Beisitzerinnen angekreuzt sein. Gewählt sind diejenigen, die die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht haben in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen. Im jeweils dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand bestimmt die Schriftführerin aus den gewählten Beisitzerinnen.

(5) Die Delegiertenversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Delegierten einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand seines Amtes entheben. Dazu ist eine schriftliche Nennung der Gründe – von mindestens 3 Mitgliedern unterschrieben – erforderlich.
Die Neuwahl soll innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Bis dahin führt der bisherige Vorstand kommissarisch die laufenden Geschäfte weiter.

(6) Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung.

§ 12 Beiträge, Finanzen

(1) Die Mitgliederorganisationen zahlen einen von der Delegiertenversammlung mit ¾ Mehrheit festzulegenden jährlichen Beitrag. Mitglieder, die im laufenden Jahr aufgenommen werden, zahlen entsprechend ihrer Aufnahme je angefangenem Quartal des laufenden Jahres ein Viertel des beschlossenen Mitgliedsbeitrages. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(2) Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan und kann Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln beantragen. Frist verantwortlich für die Jahresabrechnung und die jährliche Kassenprüfung.

(3) Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 13 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Organisationen und Gruppen werden, die bereit sind, den Satzungszweck des Landesfrauenrates Sachsen e.V. finanziell und ideell zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder, bzw. deren Mitglieder und Delegierte können gleichzeitig Fördermitglieder sein.

(2) Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten des Landesfrauenrates Sachsen e.V. informiert, zu dessen Veranstaltungen eingeladen und können mit beratender Stimme an den Delegiertenversammlungen teilnehmen.

(3) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Landesfrauenrates Sachsen e.V. Über einen Ausschluss mit sofortiger Wirkung aus gewichtigen Gründen entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

(4) Die Fördermitgliedschaft beginnt auf Antrag mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Die Fördermitgliedschaft erlischt mit Ende des Kalenderjahres, für den sie gekündigt wird. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Die Höhe des Förderbeitrages wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt.

(5) Der Vorstand des Landesfrauenrates Sachsen e.V. erstellt zu jeder ordentlichen Delegiertenversammlung eine Liste der Fördermitglieder zur Einsichtnahme durch die Delegierten.

(6) Die Fördermitglieder sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft berechtigt, sich als Fördermitglied des Landesfrauenrat Sachsen e.V. in der Öffentlichkeit zu bezeichnen.

§ 14 Verfahren bei Auflösung

(1) Zur Auflösung des Landesfrauenrates Sachsen eV. bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder. Die Auflösung kann nur in einer besonders einzuberufenden Delegiertenversammlung beschlossen werden. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

(2) Bei Auflösung des LFR oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landesarbeitsgemeinschaft „Mädchen und junge Frauen in Sachsen“ e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am 13.01.2007, geänderte Fassungen beschlossen am 28.11.2009, 15.10.2011, 01.12.2012, 13.04.2013, 08.11.2014 sowie am 05.04.2022.

[1] Landesweit tätig ist ein Mitglied, wenn es sein Tätigkeitsgebiet in mindestens zwei ehemaligen Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig hat, alle anderen sind nicht landesweit tätig.

Hier gehts zur Satzung als PDF-Dokument: LFR_Satzung_05.04.2022